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Satzung des TSC

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Satzung des Tanzsportclubs Europa (im Euro Dance Center Troisdorf) e.V. in Köln,
beschlossen auf der Gründungsversammlung vom 26.11.1994 in Köln,
geändert auf der Mitgliederversammlung vom 15.02.95 in Erftstadt,
geändert auf der Mitgliederversammlung 09.02.03 in Toisdorf,

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Tanzsportclub Europa im Euro Dance Center Troisdorf e.V." kurz: "TSC Europa Troisdorf e. V." und hat seinen Sitz in Troisdorf.
Er wurde am 26.11.1994 gegründet und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Siegburg eingetragen werden.
2. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Siegburg.
3. Der Verein ist Mitglied des
a) Landestanzsportverbandes NRW, Fachverband im Landessportbund NRW.
b) Deutschen Tanzsportverbandes e.V., Spitzenverband im Deutschen Sportbund.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck

1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen auf dem Gebiet des Amateurtanzsportes, die Errichtung von Sportanlagen , die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb und die Begegnung von Tanzsportlern in Europa.
4. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.


§ 3
Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Landestanzsportverbandes NRW oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.


§ 4
Mitglieder

1. Der Verein hat
a) ordentliche,
b) außerordentliche,
c) fördernde Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder.
2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche volljährige Person werden.
3. Minderjährige Personen (unter 18 Jahren) können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Der Antrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden diese außerordentlichen Mitglieder ohne besonderen Antrag zu ordentlichen Mitgliedern.
4. Einzelpersonen, juristische Personen, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts u.ä. können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Fördernde Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
5. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Gründungsmitglieder sind Ehrenmitglieder.
6. Es besteht für die Mitglieder bei Turnieren kein Startzwang für den Verein.


§ 5
Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Anträge auf Aufnahme als ordentliches, außerordentliches oder förderndes Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige der Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer eventuellen Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf es keiner Begründung; es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tode des Mitglieds, bei juristischen Personen und bei Vereinigungen ohne Rechtsfähigkeit mit deren Auflösung,
b) durch Austritt des Mitglieds,
c) durch Ausschluß des Mitglieds.
4. Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit durch schriftliche, eingeschriebene Mitteilung an den Vorstand des Vereins erfolgen. Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Kalenderjahr werden durch das Ausscheiden nicht berührt.
5. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes erfolgen. Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluß bleibt wirksam, wenn die Mitgliederversammlung ihm beim Bericht des Vorstandes nicht widerspricht.
6. Der Ausschluß eines Mitgliedes bedarf keines schriftlich begründeten Antrages, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als drei Monate im Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.


§ 6
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Jugendversammlung.


§ 7
Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung sind, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur die ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitglieder stimmberechtigt.
2. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme; die Stimmübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens zum 31. März zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen unter Bekanntmachung der unzweideutigen Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Die vorliegenden Anträge und deren Begründung sind der Tagesordnung beizufügen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mit deren Begründung mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Alle Anträge auf Satzungsänderung müssen mit ihrer Begründung mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mehr als einem Drittel der Mitglieder, der die unzweideutige Tagesordnung und deren Begründung enthalten muß, entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
5. Über verspätet eingegangene Anträge oder Anträge unter einem allgemeinen Tagesordnungspunkt kann die einberufene Mitgliederversammlung keine Beschlüsse fassen.
6. Der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu geben und der Haushaltsplan vorzulegen. Sie hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen und die Wahl der Vorstandsmitglieder - ausgenommen des durch die Jugendversammlung gewählten Stellvertreters - vorzunehmen.
7. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht.
8. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von mehr als drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.


§ 8
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) fünf Stellvertretern, die durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt werden,
c) einem Stellvertreter, der durch die Jugendversammlung gewählt wird.
2. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Ein Stellvertreter wird durch die Mitgliederversammlung in die Funktion des Finanzwartes gewählt.
3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden alle zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung - ausgenommen des alle zwei Jahre durch die Jugendversammlung gewählten Stellvertreters - gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig.
4. Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche oder Ehrenmitglied des Vereins werden, wenn es geschäftsfähig ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
5. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter mit der Funktion des Finanzwartes. Diese werden von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und vertreten den Verein gemeinsam.
6. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung abberufen werden.
7. Scheidet der Vorsitzende aus, so übernimmt einer der Stellvertreter den Vorsitz bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Übernimmt einer der Stellvertreter den Vorsitz oder ist ein Stellvertreterposten nicht besetzt, so kann sich der Vorstand selbst durch Zuwahl ergänzen. Diese ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
8. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmehrheit entsprechend § 7 Ziffer 7. Bei Stimmengleichheit trifft der Vorsitzende die Entscheidung über die weitere Behandlung des Antrags. Der Vorstand beschließt verbindlich, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind; die Stimmübertragung eines Vorstandsmitglieds auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig. Die schriftliche oder telephonische Abstimmung ist zulässig, wenn der Vorstand einstimmig über den Beschluß entscheidet.


§ 9
Geschäftsführung

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Der Vorstand bestimmt in seiner ersten Sitzung nach der ordentlichen Mitgliederversammlung die weitere Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes.


§ 10
Jugendversammlung

1. Die Jugendversammlung umfaßt die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des Vereins im Alter unter 21 Jahren.
2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden; sie ist vom dem durch die Jugendversammlung gewählten Stellvertreter entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der unter § 10 Ziffer 1 aufgeführten Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer Jugendversammlung einzuberufen.
4. Die Jugendversammlung, die von dem durch die Jugendversammlung gewählten Stellvertreter geleitet wird, wählt einen der Stellvertreter des Vorsitzenden und einen Jugendsprecher. Der Jugendsprecher soll bei seiner Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Er wird jeweils für ein Jahr gewählt. Der Jugendsprecher kann an den Vorstandssitzungen als beratendes Mitglied teilnehmen.
5. Die Jugendversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend den Bestimmungen des § 7 Ziffer 7. Jedes unter § 10 Ziffer 1 aufgeführte erschienene Mitglied hat eine Stimme; die Stimmübertragung eines Mitglieds auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.


§ 11
Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Aufnahmegebühren und Beiträge, deren Höhe und Zahlungsart vom Vorstand festgelegt wird. Sonderbeiträge und eine Erhöhung der Beiträge eines Jahres von über 20 % der Beiträge des letzten Jahres bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.


§ 12
Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes. Sie prüfen den Jahresabschluß und berichten an die nächste Mitgliederversammlung. Darüber hinaus können sie die Kasse des Vereins mehrfach im Laufe des Jahres prüfen.


§ 13
Verbindlichkeiten von Ordnungen des
Deutschen Tanzsportverbandes e.V.

1. Für alle Mitglieder des Vereins sind die
a) Turnier- und Sportordnungen,
b) Jugendordnung,
c) Schiedsordnung
des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar verbindlich.
2. Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.


§ 14
Auflösung des Vereins

1. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefaßt werden.
2. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mehr als drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports. Die Empfängerkörperschaft wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beschluß darf erst nach der Zustimmung des Finanzamts ausgeführt werden.
4. Satzungsänderungen sind dem Finanzamt vorzulegen. Änderungen der §§ 1, 2, 3 und 14 dieser Satzung werden erst nach Zustimmung des Finanzamtes wirksam.

     
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